Eine Reform, über die die Fachwelt seit Jahrzehnten diskutiert

Seit Jahrzehnten gibt es in der deutschen Jugendhilfe eine ungelöste Frage: Warum erhalten Kinder mit Behinderungen ihre Unterstützungsleistungen aus einem anderen Gesetz als Kinder ohne Behinderungen?

Bisher ist das so geregelt: Kinder ohne Behinderung erhalten Hilfen über das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Kinder mit Behinderungen hingegen bekommen Eingliederungshilfe über das SGB IX. Zwei Gesetze, zwei Zuständigkeiten, oft zwei verschiedene Stellen, und dazwischen: Familien, die sich durch ein kompliziertes System bewegen müssen.

Das soll sich jetzt ändern. Mit dem Referentenentwurf zum 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz (KJHStrG) liegt ein konkreter Gesetzentwurf auf dem Tisch. Er wurde im Frühjahr 2026 veröffentlicht und seitdem intensiv diskutiert.

Was das KJHStrG konkret vorsieht

Der Kern des Gesetzentwurfs ist die inklusive Kinder- und Jugendhilfe, auch bekannt als die „Große Lösung". Der neue § 27 SGB VIII soll einen einheitlichen Rahmenanspruch schaffen, der für alle Kinder und Jugendlichen gilt, mit und ohne Behinderung.

Das würde bedeuten: Alle Kinder erhalten künftig Unterstützung aus einer Hand, über das SGB VIII und das Jugendamt. Die bisherige Trennung zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe würde aufgehoben.

Daneben enthält der Entwurf weitere Punkte. Mehr Beratungs- und Unterstützungsrechte für Familien sollen verankert werden. Infrastrukturangebote sollen ausgebaut werden. Und die Beteiligung junger Menschen an der Hilfeplanung soll gestärkt werden.

Fachverbände begrüßen das Ziel, kritisieren die Umsetzung

Die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) hat am 16. April 2026 eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf veröffentlicht. Das Urteil ist zwiespältig.

Die IGfH erkennt an, dass der Entwurf „zentrale fachliche Forderungen der vergangenen Jahre aufgreift". Die Grundrichtung stimmt. Doch zugleich sieht der Verband erhebliche Risiken in der konkreten Ausgestaltung.

Besonders kritisiert werden zwei Punkte. Erstens enthält der Entwurf eine Länderöffnungsklausel. Das bedeutet: Jedes Bundesland kann eigene Zuständigkeitsstrukturen einrichten. Das Ergebnis könnten 16 verschiedene Regelungen sein, die bundesweite Einheitlichkeit bleibt aus.

Zweitens bestehen nach wie vor getrennte Leistungskataloge für Kinder mit und ohne Behinderungen. Der inklusive Rahmenanspruch steht im Entwurf, die strukturelle Trennung dahinter bleibt aber bestehen.

Die IGfH fasst zusammen: Der Entwurf sei „ein ambivalenter Reformschritt", der wichtige Bausteine enthalte, aber an zentralen Stellen nachgebessert werden müsse.

Am 23. Juni 2026 diskutieren Fachverbände auf einem bundesweiten Fachtag in Berlin genau diese Fragen. Der Titel: „Inklusive Kinder- und Jugendhilfe: Meilenstein oder Steinbruch?"

Was das für Fachkräfte in der SPFH bedeutet

Für Fachkräfte in der sozialpädagogischen Familienhilfe und anderen ambulanten Hilfen nach SGB VIII ist die Reform in mehrfacher Hinsicht relevant.

Wenn das Gesetz in Kraft tritt, werden künftig mehr Familien mit Kindern mit Behinderungen Leistungen über das Jugendamt und damit über die Jugendhilfe beantragen. Familien, die bisher zwischen zwei Systemen pendeln mussten, kommen in ein System. Das erhöht den Bedarf an ambulanten Hilfen.

Gleichzeitig ändern sich die Anforderungen an die Hilfeplanung. Der Entwurf sieht vor, dass erzieherische und teilhabebezogene Bedarfe in der Hilfeplanung zusammengeführt werden. Das bedeutet mehr Komplexität in der Dokumentation und der Planung von Maßnahmen.

Für Träger bedeutet das: Sie müssen sich frühzeitig auf veränderte Zuständigkeiten und neue Anforderungen vorbereiten. Der Entwurf befindet sich zwar noch im Gesetzgebungsverfahren, die Richtung aber ist klar.

Besondere Risiken: junge Volljährige und geflüchtete Kinder

Zwei Gruppen stehen laut der IGfH-Stellungnahme besonders unter Druck.

Bei jungen Volljährigen drohen durch „Soll"-Formulierungen und Vorrangregelungen abgesenkte Unterstützungsstandards. Die Gewährung individueller Hilfen könnte schwieriger werden.

Bei geflüchteten Kindern und Jugendlichen enthält der Entwurf Regelungen, die die IGfH für problematisch hält: Fristverlängerungen in der vorläufigen Inobhutnahme, Wohnsitzauflagen mit Bußgeldandrohung und eine ausgeweitete Altersfeststellung durch medizinische Untersuchungen.

Diese Regelungen stünden im Widerspruch zu einer rechtebasierten Jugendhilfe, so die Verbände.

Stand des Verfahrens

Der Referentenentwurf ist der erste formale Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Er liegt den Verbänden zur Stellungnahme vor, wurde aber noch nicht in den Bundestag eingebracht.

Wann das Gesetz in Kraft treten könnte, ist derzeit offen. Angesichts der Komplexität und der laufenden Diskussionen ist mit einem mehrstufigen Verfahren zu rechnen.

Wer sich frühzeitig informieren will: Der Fachtag der IGfH und weiterer Bundesfachverbände am 23. Juni 2026 in Berlin bietet einen praxisnahen Einstieg. Anmeldung und Programm unter: bvke.de

Fazit

Das 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz ist die bedeutendste SGB VIII-Reform seit Jahren. Das Ziel, alle Kinder und Jugendlichen aus einer Hand zu unterstützen, ist richtig und überfällig. Ob die Umsetzung das einlöst, hängt von Detailregelungen ab, die gerade noch ausgehandelt werden.

Für Fachkräfte in der ambulanten Jugendhilfe gilt: Das Thema kommt. Es lohnt sich, den Prozess jetzt zu verfolgen, nicht erst wenn das Gesetz gilt.

👉 Jetzt kostenlos starten

Mehr Komplexität in Dokumentation und Hilfeplanung — DokuBot hilft. Besuchsprotokolle per Sprache erstellen, DSGVO-konform auf deutschen Servern.

App laden & loslegen

✓ DSGVO-konform  ·  ✓ Deutsche Server  ·  ✓ Keine Kreditkarte

Quellen:

IGfH Stellungnahme zum 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz, 16. April 2026: igfh.de

IGfH Fachtag „Inklusive Kinder- und Jugendhilfe: Meilenstein oder Steinbruch?", 23.06.2026: igfh.de

Vollständige Stellungnahme als PDF: igfh.de (PDF)